Rechtliches

Liechtenstein hat spezielle Vorschriften, für die Einreise- und Niederlassung.

Hinweis

Die nachfolgenden Texte sind nicht rechtsverbindlich, da viele Punkte unerwähnt bzw. aufgrund der Vereinfachung nicht mehr 100% präzise sind.

    Einreisebestimmungen

    Um nach Liechtenstein einreisen zu können, benötigen ausländische Personen ein gültiges Reisedokument.

    Personen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus der Schweiz können mit einer gültigen Identitätskarte oder einem gültigen Reisepass nach Liechtenstein einreisen. Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht aus dem EWR- oder der Schweiz stammen.
    Sie benötigen für die Einreise nach Liechtenstein einen gültigen Reisepass und allenfalls ein Visum.

    Wenn man länger als 90 Tage in Liechtenstein bleiben möchte, braucht es eine Bewilligung.

      Visum

      Um nach Liechtenstein zu reisen, brauchen Personen aus manchen Ländern eine Erlaubnis – ein Visum. Ein Visum ist meistens ein Sticker im Reisepass.
      Visumspflichtige Personen können einen Antrag auf ein Visum in der Regel bei der Schweizer Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat) einreichen.
      Dieser Antrag muss rechtzeitig vor der geplanten Einreise gestellt werden, und zwar grundsätzlich am Ort ihres Wohnsitzes im Ausland.
      Über den Antrag wird in der Regel bei der Schweizer Vertretung entschieden.

      Weitere Informationen finden Sie hier:

      Aufenthaltsbewilligung (B)

      Eine ausländische Person braucht eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie in Liechtenstein wohnen möchte. Es muss ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligungen Ausländer- und Passamt eingereicht werden.

      Für Personen aus der Schweiz gibt es nur eine beschränkte Anzahl an Aufenthaltsbewilligungen. Diese werden von der Regierung vergeben.

      Auch die Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus dem EWR werden zur Hälfte von der Regierung vergeben. Die andere Hälfte der Bewilligungen wird ausgelost.

      Auch Personen aus Drittstaaten kann der Aufenthalt gewährt werden.

      Es wird unter anderem unterschieden zwischen:

      • Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Dabei erhält man die Aufenthaltsbewilligung zum Arbeiten in Liechtenstein.

      • Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit. Mit dieser Bewilligung darf man in Liechtenstein nicht arbeiten.

      Wenn eine ausländische Person in Liechtenstein arbeitet, kann sie nicht automatisch in Liechtenstein wohnen.

      Daueraufenthalt und Niederlassung

      Eine Aufenthaltsbewilligung ist bis zu 5 Jahre
      (für Drittstaatsangehörige 1 Jahr) gültig.
      Nach 5 Jahren kann eine Person je nach Staatsangehörigkeit eine Daueraufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung beantragen.

      Für die Erteilung der Niederlassung an Drittstaatsangehörige ist unter anderem ein Staatskunde-Test erforderlich. Die Unterlagen und mehr Informationen zum Test finden Sie hier:


      Familiennachzug

      Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung der Familienangehörigen.
      Diese dürfen dann gemeinsam in Liechtenstein wohnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

      Schweiz und EWR

      Personen aus dem EWR und der Schweiz, die in Liechtenstein wohnen, können ihre Familienangehörigen nachziehen lassen, sofern
      die Voraussetzungen erfüllt sind.

      Als Familienangehörige gelten:

      • Ehemann oder Ehefrau (eingetragene Partnerschaften sind Ehen gleichgestellt)

      • Kinder (auch Pflege-Kinder) der aufenthaltsberechtigten Person und deren Ehemann oder Ehefrau , die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird

      • Eltern der aufenthaltsberechtigten Person und deren Ehemann und Ehefrau, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird.

      Drittstaat

      Zur Familie werden hier Ehepartner oder Ehepartnerin und gemeinsame Kinder unter
      18 Jahren gezählt.
      Es gibt verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.

      Achtung! Der Familiennachzug muss in der Regel innerhalb von drei Jahren beantragt werden.

      Weitere Voraussetzungen und wichtige Informationen finden Sie hier:

      Asyl

      Für Asylverfahren ist das Ausländer- und Passamt zuständig.
      Mit dem Asylverfahren wird in Liechtenstein festgestellt, wer in Liechtenstein internationalen Schutz braucht.
      Eine Person kann einen Antrag auf Asyl stellen:

      • Wenn sie im Heimatland verfolgt wird.

      Nachdem das Ausländer- und Passamt das Verfahren durchgeführt hat, werden die Asylgesuche von der Regierung entschieden.

      Während des Asylverfahrens wohnen bedürftige Asylsuchende im Aufnahmezentrum in Vaduz, oder in anderen von Liechtenstein zur Verfügung gestellten Unterkünften. Für die Unterbringung und Betreuung ist der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein zuständig.

      Mit der Asylgewährung sind unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden.