Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Liechtensteinerin oder Liechtensteiner zu werden:
• Durch Geburt: Kinder einer liechtensteinischen Mutter bzw. eines liechtensteinischen Vaters erwerben die liechtensteinische Staatsbürgerschaft.
• Einbürgerung im ordentlichen Verfahren: Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erfolgt über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, über welche die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger in einer Abstimmung entscheiden. Der Antragsteller muss seit zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
• Einbürgerung infolge Eheschliessung: Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin mit einem liechtensteinischen Landesbürger bzw. der Antragsteller mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist, den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat und auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet.
• Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz: Für eine Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz ist ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von 30 Jahren erforderlich, wobei die Jahre bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden. Der Antragsteller muss auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
• Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit: Für eine Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit ist ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von fünf Jahren Voraussetzung. Sie wurden im Inland geboren, sind seit Geburt staatenlos, und haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Zuständig für Einbürgerungen ist das Zivilstandesamt.